Bonus.Gold GmbH

Holen Sie sich Ihr Geld/Gold zurück!

Wir haben bundesweit als einzige Kanzlei Schadensersatzansprüche i.S. PIM Gold gegen Drahtzieher und Vermittler gerichtlich durchgesetzt

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"Der Wirtschaftsprüfer der Bonus.Gold hatte wiederum sein Testat für 2017 nur eingeschränkt erteilt, weil er Vorräte in Höhe von 13,7 Millionen Euro nicht hinreichend nachweisen konnte."
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"Im April 2019 belief sich das von Kunden eingelagerte Gold auf über 760 Kilogramm im Wert von rund 28 Millionen Euro. Wirtschaftsprüfer konnten bei einer Inventur an den Unternehmensstandorten in Köln und Istanbul jedoch nur rund 155 Kilogramm vorfinden."
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Wir sind bekannt aus

Aktuelle Meldungen

Geldrückgewinnung

Sie haben mit der Bonus.Gold GmbH Goldverträge abgeschlossen? Sie können sehr wahrscheinlich Schadensersatz in voller Höhe Ihres angelegten Kapitals beanspruchen. Wir haben bereits in Sachen PIM Gold GmbH bundesweit erste Erfolge erzielt. In diesem Zusammenhang erscheint im Oktober ein Interview auf dem TV-Sender Tagesschau24 in der Rechtsanwalt Schiller als Experte befragt wird.

Anleger sollten keine Zeit verlieren und jetzt handeln

Die Informationen zur Bonus.Gold GmbH sind beunruhigend. Die Berichte über den Geschäftsführerwechsel sowie den nur eingeschränkt testierten Jahresabschluss 2017 lassen nichts Gutes erahnen. Vermutlich wurde eine illegale Firmenbestattung in Gang gesetzt. In 2017 war es bereits nur möglich knapp 20% des Goldes aufzufinden. Dazu kommt das nahezu identische Geschäftsmodell der PIM Gold GmbH, welches laut Insolvenzverwalter Dr. Metoja in dessen Insolvenzgutachten von vornherein als unplausibel und unrentabel beschrieben wurde. Es deutet, wie bei der PIM Gold GmbH, vieles darauf hin, dass keine oder nur sehr geringe Goldbestände vorhanden sein dürften.

Die Parallelen zum jüngsten Anlegerskandal um die PIM Gold GmbH liegen auf der Hand. Auch diese Insolvenz hat unsere Kanzlei betreut und für eine Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und den Drahtzieher, den ehemaligen Geschäftsführer, geltend gemacht. Uns ist es dabei, als erste und bisher einzige Kanzlei bundesweit, gelungen sowohl wirtschaftlich sinnvolle rechtskräftige Vergleiche mit Anlageberatern zu schließen, als auch erfolgreich gerichtlich gegen den Drahtzieher vorgegangen zu sein (siehe Artikel). Natürlich haben wir unsere Mandanten auch im Insolvenzverfahren vertreten. Nach aktuellem Anschein sind bei der PIM Gold GmbH lediglich 30 % der Goldbestände noch vorhanden, was einen erheblichen Verlust des eingesetzten Kapitals unserer Mandanten bedeuten würde.

Parallelen sind jedoch nicht nur zur PIM Gold GmbH vorhanden, sondern auch zum Anlageskandal der P&R-Gruppe. Dort fehlten rund 1 Million Container.

Es ist aber noch nichts verloren. Auch im Anlageskandal bei der Münchener P&R-Gruppe haben wir für geschädigte Anleger als – soweit ersichtlich – bisher einzige Anwaltskanzlei Schadensersatzansprüche im sechsstelligen Bereich für unsere Mandanten erstritten. Viele Kanzleien bieten bei Anlageskandalen ihre Hilfe an, ohne jedoch irgendwelche Erfolge vorweisen zu können.

Welche Auswirkungen haben die Meldungen für die Anleger?

Rechtsanwalt Sascha Schiller erklärt: „Die Anzeichen verdichten sich, dass die Anleger einer Betrugsmasche aufgesessen sind. Besonders tragisch ist, dass es erneut Anleger trifft, die ihr Geld in physisches Gold -also besonders sicher- anlegen wollten. Denn Gold ist als Sachwert krisenfest und in Zeiten extrem niedriger Zinsen eine Geldanlage für alle sicherheitsorientierten Anleger. Die Knappheit und die hohen Produktionskosten bilden dabei eine natürliche Preisuntergrenze für physisches Gold. Mit derlei Versprechen hat Bonus.Gold GmbH die Anleger gelockt. Die Geschädigten sind – ebenso wie bei der Containerfirma P&R – nicht Spekulanten und Zocker, sondern Anleger die ihr Geld in Sicherheit wissen wollten.“

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

„Anleger von Bonus.Gold sollten zügig prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, um das investierte Geld zurückzuerhalten“, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein. Es gibt mehrere Möglichkeiten das investierte Geld zurückzuerhalten – entweder von dem Anlagevermittler und/oder von der Firma Bonus.Gold direkt. „Welche der Möglichkeiten am sinnvollsten ist, kann nicht pauschal, sondern nur nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalls entschieden werden“ so Rechtsanwalt Gloistein.

Schadensersatzansprüche gegen Vermittler können und sollten sofort durchgesetzt werden, da hier ein Wettlauf der Anleger droht. Ansprüche gegen Bonus.Gold direkt sind sinnvoll erst dann durchzusetzen, wenn die Vermögenssituation der Firma und aller beteiligten Hintermänner geklärt ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Schiller & Gloistein hat sich dem Kampf für die Rechte der Verbraucher und Anleger verschrieben. Diesen Kampf führen wir mit viel Know-How, Herz und Verstand. Wir prüfen im Einzelfall ob, und auf welchem Wege Sie ihr Geld zurückerhalten können

Kostenlose und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten

Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig den von uns bereitgestellten Fragebogen und Ihre Vertragsunterlagen (möglichst digital als Scan oder als Kopie. Eingereichte Originalunterlagen senden wir Ihnen selbstverständlich umgehend nach der Prüfung zurück).

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können.

Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.

Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. Jegliche kostenauslösenden Schritte sprechen wir zu jedem Zeitpunkt zunächst mit Ihnen ab.

Ihre Vorteile bei uns

Sie sind im PIM Gold Anlageskandal betroffen? Dann sollten Sie jetzt nicht zögern und die Möglichkeit einer vollständigen Geldrückgewinnung prüfen lassen. Wir richten Ansprüche in der Regel gegen Ihren Anlagevermittler, da dieser über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügt und somit einen solventen Gegner darstellt. Daher kann sichergestellt werden, dass Ihr erstrittener Anspruch auch tatsächlich finanziell durchgesetzt werden kann. Es kommt dabei nicht auf die Solvenz der PIM Gold GmbH an.

Wir fokussieren uns auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und sind eine der führenden und renommiertesten Fachanwaltskanzleien Deutschlands. 

Wir schreiben Verbraucher- und Anlegerschutz groß und vertreten, trotz lukrativer Angebote, ausschließlich Verbraucher und Kapitalanleger um Interessenkollisionen grundsätzlich zu vermeiden. 

Wir können regelmäßig dort Erfolge aufweisen, wo andere Kanzleien nur leere Versprechen abgeben.

Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung im Verbraucherschutz sind wir in der Lage maßgeschneiderte und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Unsere Expertise sowie auch die von uns erstrittenen Urteile finden bundesweit in der überregionalen Presse Beachtung.

Transparenz in Kostenfragen ist für uns ein Selbstverständnis, weshalb wir jeden Schritt mit Ihnen abstimmen. 

Beraten heißt für uns verstehen. Wir legen größten Wert darauf, dass Sie alles verstehen und machen Ihnen das Juristendeutsch verständlich. Wir sprechen Ihre Sprache, denn nur so können wir gemeinsam zum Erfolg kommen.

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Bei uns gilt keine 5-Minutenregel bis das Telefonat beendet sein muss. Wir nehmen Sie ernst! So schaffen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sind in der Lage, die gesetzten Ziele zusammen zu erreichen.

Durch unsere kostenfreie Erstberatung können wir uns ein Bild von Ihrem individuellen Fall machen. Wir sind dann in der Lage eine zielführende Handlungsstrategie auf dieser Grundlage zu erarbeiten.

Als Verbraucherschutzkanzlei gehört es ebenfalls zu unserem Selbstverständnis Ihnen in schweren Zeiten bei Seite zu stehen und Ihnen mit Rat und Tat weiterzuhelfen.

Zusätzlich bauen wir Barrieren ab und freuen uns, wenn auch Sie zu Ihrem Recht kommen ohne direkt Angst vor der Anwaltsrechnung zu haben.

Als eine der wenigen Kanzleien lassen wir Ihnen  schriftliche Einschätzungen von Erfolgsaussichten zukommen. Uns ist es wichtig, dass Sie sich nicht nur auf das telefonisch mitgeteilte verlassen müssen, sondern auch etwas „Handfestes“ erhalten. So sorgen wir für Transparenz und von Beginn an für ein vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Einfacher Ablauf in 3 Schritten

Prüfung

Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.

Entscheidung

Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.

Erfolg

Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.

Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung

Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.

Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.

Häufige Fragen

Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.

Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.

Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.

In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.

Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.

Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.

Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.

Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.

In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.

In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.

Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.

Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.

Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:

Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.

Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.

Das sagt die Presse

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"Der Wirtschaftsprüfer der Bonus.Gold hatte wiederum sein Testat für 2017 nur eingeschränkt erteilt, weil er Vorräte in Höhe von 13,7 Millionen Euro nicht hinreichend nachweisen konnte."
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